Er könne sich als ausländische juristische Person nicht auf Freiheitsgrundrechte berufen. Die fortbestehende Straffreiheit indizierter (palliativ-)medizinischer Versorgung und des dem Patientenwillen entsprechenden Behandlungsabbruchs stehe außer Frage. Immobilien und Wohnungen kaufen, mieten, anbieten, Stellenangebote für Fach- und Führungskräfte, Informationen und Angebote für Aus- und Weiterbildung. Anderes gilt nur, wenn ein Verein seinen Mitgliedern als Anbieter von Leistungen gegenübertritt, die unabhängig von mitgliedschaftlichen Beziehungen üblicherweise auch von Dritten angeboten werden (vgl. (aa) Ein Suizidentschluss geht auf einen autonom gebildeten, freien Willen zurück, wenn der Einzelne seine Entscheidung auf der Grundlage einer realitätsbezogenen, am eigenen Selbstbild ausgerichteten Abwägung des Für und Wider trifft. Seit Gründung am 1. 2 Abs. 10 m.w.N.). 1 Nr. 13 EMRK bei Konventionsverletzungen eine wirksame Beschwerdemöglichkeit bei einer innerstaatlichen Instanz verlangt, fordert er jedenfalls keinen unmittelbar gegen ein Gesetz gerichteten Rechtsbehelf (vgl. Allerdings muss jede regulatorische Einschränkung der assistierten Selbsttötung sicherstellen, dass sie dem verfassungsrechtlich geschützten Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, auch faktisch hinreichenden Raum zur Entfaltung und Umsetzung belässt. 4 Abs. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin zur Anhörung zum Thema Sterbebegleitung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 23. Beschwerdeführer sind schwer erkrankte Personen, die ihr Leben mit geschäftsmäßig angebotener Unterstützung Dritter selbst beenden wollen, Vereine mit Sitz in Deutschland und in der Schweiz, die eine solche Unterstützung anbieten, deren organschaftliche Vertreter und Mitarbeiter, in der ambulanten oder stationären Patientenversorgung tätige Ärzte sowie in die Beratung über und in die Vermittlung von Suizidhilfe eingebundene Rechtsanwälte. BVerfGE 116, 202 <222 f.>). Dies ist der Fall, wenn der Verein wie ein Kaufmann am Marktgeschehen teilnimmt. Des Weiteren haben das Kommissariat der deutschen Bischöfe, die Evangelische Kirche in Deutschland, der Zentralrat der Juden in Deutschland, die Bundesärztekammer, der Marburger Bund, der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe – Bundesverband e.V., die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., die Deutsche PalliativStiftung, die Deutsche Stiftung Patientenschutz, der Deutsche Hospiz- und PalliativVerband e.V. Bei der Abwägung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen einerseits und der aus Art. und der Beschwerdeführer zu III. Durch die Einbeziehung eines geschäftsmäßig handelnden Suizidhelfers, der spezifische, typischerweise auf die Durchführung des Suizids gerichtete Eigeninteressen verfolge, könnten die freie Willensbildung und Entscheidungsfindung und damit die personale Eigenverantwortlichkeit potentiell beeinflusst werden (vgl. Die beschwerdeführenden Organisationen könnten auch keine Verletzung von Art. 2 GG) des Verbots der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung betroffen wäre (2.). Februar 2020. Dies gelte im Besonderen bei § 217 StGB, der dem Schutz des Lebens als hochrangigem Verfassungsgut diene. bb) Die Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechts werde durch das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zumindest in erheblichem Maße erschwert, weshalb ein Eingriff in das Recht von Suizidwilligen auf selbstbestimmtes Sterben vorliege. Während in der Schweiz ausschließlich Beihilfe zur Selbsttötung geleistet werden darf, bleibt in den Niederlanden und in Belgien – unter bestimmten Voraussetzungen und beschränkt auf Ärzte – auch die Tötung auf Verlangen straflos. Auch Art. Die hierin liegende Beeinträchtigung der Vereinsautonomie und der vereinsspezifischen Betätigungsfreiheit sei demnach kein bloßer Reflex des strafbewehrten Verbots geschäftsmäßiger Förderung der Selbsttötung. Art. 2 GG in Verbindung mit § 3 VereinsG schafft. 2 Abs. den Bericht der Federale Controle- en Evaluatiecommissie Euthanasie für die Jahre 2014/2015, S. 5, 6). Mit der Einbeziehung Dritter werde der Kernbereich individueller Persönlichkeitsentfaltung aber überschritten. Zweck des in § 217 Abs. BTDrucks 18/5373, S. 2). 5. sowie die Beschwerdeführerin zu VI. Die Regelung diene dem Schutz höchstrangiger Verfassungsgüter. ECLI:DE:BVerfG:2020:rs20200226.2bvr234715, BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – Erläuterungen zu § 16 MBO-Ä, DÄBl 2011, S. A 1980 ). Für die Beschwerdeführerin zu VI. Selbst wenn aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. Eine Unangemessenheit des Verbots geschäftsmäßiger Suizidförderung folge auch nicht aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Beobachtungs- oder Nachbesserungsregelung. 2015, Einl. 2 Var. 1 GG (vgl. (c) Diesen verfassungsrechtlich zwingend zu wahrenden Entfaltungsraum autonomer Selbstbestimmung verletzt das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. 2. Sterbehilfe ist in Deutschland jetzt erlaubt: Alle Infos. BVerfGE 3, 359 <363>; 12, 6 <8>; 18, 441 <447>; 19, 52 <55 f.>; 21, 362 <373>; 64, 1 <11>), nicht aber auf materielle Grundrechte berufen und deren Verletzung folgerichtig auch nicht mit der Verfassungsbeschwerde rügen (so bereits BVerfGE 21, 207 <209>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; 129, 78 <91, 96 f.>). Sie ist zwar von höchstpersönlichem Charakter. § 217 StGB beschränke sich nicht darauf, in neutralitätskonformer Weise die Freiverantwortlichkeit des Suizids abzusichern, sondern bringe als pauschales Verbot der geschäftsmäßigen Unterstützung der Selbsttötung eine Missbilligung des Suizids zum Ausdruck, welcher lediglich in bestimmten Grenzen toleriert werde. aus ethisch-moralischer Sicht aber Böckenförde, in: Stimmen der Zeit 2008, S. 245 <256>; ähnlich Niestroj, Die rechtliche Bewertung der Selbsttötung und die Strafbarkeit der Suizidbeteiligung, 1983, S. 75; Lorenz, in: Isensee/Kirchhof, HStR VI, 2. Kämpfer, Die Selbstbestimmung Sterbewilliger, 2005, S. 35). 9006/80 u.a., § 206). 154; Geddert-Steinacher, Menschenwürde als Verfassungsbegriff, 1990, S. 90 f.; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54; Antoine, Aktive Sterbehilfe in der Grundrechtsordnung, 2004, S. 385 ff. Sie umfassen zum einen die indirekte Sterbehilfe als Inkaufnahme eines früheren unbeabsichtigten Todeseintritts bei einem sterbenden oder todkranken Menschen infolge einer medizinisch indizierten schmerz- oder in sonstiger Weise leidensmindernden Therapie (vgl. Das Bundesverfassungsgericht urteilt zum Thema Sterbehilfe: Wer todkranken Menschen ein Mittel zur Verfügung stellt, das ihr Sterben beschleunigt, muss derzeit noch mit Strafe rechnen. 74>). 2346/02, §§ 70 f.; Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. 1. 2. und VI. (a) Die Beschwerdeführer zu III. Dies sei der Fall, wenn darauf spezialisierte Organisationen oder Einzelpersonen Suizidhilfe als kontinuierliches Angebot bereitstellen wollten oder ein solches Angebot gar als überindividuelles gesellschaftspolitisches Ziel artikulierten. Die der Regelung zugrundeliegenden Annahmen unterfielen der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative, weil eine hinreichend plausible, empirische Grundlage für die Annahme bestehe, dass ein Suizidwunsch in den meisten Fällen nicht Ausdruck freiverantwortlicher, wohlüberlegter Selbstbestimmung sei. 12 Abs. Anderenfalls liefe das Recht des Einzelnen auf Selbsttötung faktisch leer. Ebenso wie bei dem Beschwerdeführer zu II. Das Bundesverfassungsgericht hat die geschäftsmäßige Sterbehilfe erlaubt. Neues Sterbehilfegesetz wird vorbereitet. 5., die eine professionelle Suizidhilfe zu gegebener Zeit in Anspruch nehmen möchten, können geltend machen, durch § 217 StGB selbst, gegenwärtig und unmittelbar in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht (Art. In seiner Entscheidung Pretty v. The United Kingdom, die die Frage nach einem Recht auf assistierte Selbsttötung einer körperlich schwer erkrankten Person aufwarf, betont der Gerichtshof, dass die persönliche Autonomie einen wichtigen Grundsatz darstellt, welcher der Auslegung der Garantien des Art. 103 Abs. 5, 8 des Gesetzes über die Sterbehilfe). 1 GG), subsidiär der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. Bd., Besonderer Teil, 67. bis 75. Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. September 2015, S. 4). Auch in dem US-amerikanischen Bundesstaat Oregon ist die Unterstützung bei der Umsetzung eines Sterbewunsches in ärztliche Hände gelegt. Dies sei bei dem langwierigen Prozess des freiwilligen Verzichts auf Nahrung und Flüssigkeit, der dem Betroffenen die Option zum Sinneswandel offenhalte, nicht der Fall. 5. in ihrem aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 in Verbindung mit Art. So intensiv wie selten hat das Bundesverfassungsgericht über die Selbstbestimmung von Patienten im Angesicht des Todes beraten - nun fällen die Richter ein Urteil. BVerfGE 92, 277 <327>). 2346/02, §§ 64 f.). bb) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann (vgl. Niederschriften über die Sitzungen der Großen Strafrechtskommission, 7. 1 Var. 4. und VI. 4 Abs. dazu Rn. Ein weiterer wesentlicher Risikofaktor für eine freie Suizidentscheidung besteht in einer unzureichenden Aufklärung. Es handele sich dabei nicht um die Unterstützung von Selbsttötungshandlungen, sondern um die therapeutische Begleitung eines natürlichen Sterbeprozesses in Form eines Geschehenlassens oder einer leidmindernden, allenfalls ungewollt lebensverkürzend wirkenden Behandlung. 2018, Art. Der Wortbestandteil „Hilfe“ grenzt begriffsdefinitorisch solche (Tötungs-)Handlungen aus, die gegen den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen erfolgen (vgl. Ihren Ausführungen zufolge liegen nach weltweit durchgeführten empirischen Untersuchungen in rund 90 % der tödlichen Suizidhandlungen psychische Störungen, insbesondere in Form einer Depression (in etwa 40 bis 60 % der Fälle), vor. Suizidhilfe sei nach grundsätzlicher Haltung der Ärzteschaft keine ärztliche Aufgabe, was sich in ihrem berufsrechtlichen Verbot niedergeschlagen habe. Die Regulierung geschäftsmäßiger Suizidhilfe betreffe die ethischen Grundlagen des gesamtgesellschaftlichen Gefüges, weshalb es einer einheitlichen Regelung durch den Bundesgesetzgeber bedürfe. 2016, § 26 Rn. (b) Danach hält die Gefahrenprognose des Gesetzgebers einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. 227 (1) Criminal Code und Art. So liegt es nahe, dass etwa auch Faktoren wie der zu beobachtende Fortschritt in der Medizin und die gestiegene Lebenserwartung der Menschen einen Einfluss auf die individuelle Entscheidung für die Inanspruchnahme von Sterbe- oder Suizidhilfe haben könnten (vgl. 1 GG liegt ein weites, nicht personal gebundenes Begriffsverständnis zugrunde (vgl. Die Beschwerdeführerin zu III. Damit gehe ein striktes Verbot jeder Tötung einher, das auch die Selbsttötung erfasse. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313 <341 Rn. Die damit verbundene Vorverlagerung strafbarkeitsbegründender Handlungsweisen finde nicht nur eine Rechtfertigung in dem mit der Regelung verfolgten Schutzanliegen, sondern auch einen hinreichenden Ausgleich in einem moderaten Strafrahmen und den strafprozessualen Möglichkeiten, einer im Einzelfall geringen Schuld Rechnung zu tragen. Soweit der Gesetzgeber die Strafbewehrung an die „Geschäftsmäßigkeit“ von Angeboten der Suizidhilfe geknüpft habe, handele es sich um ein bereits in anderen Strafnormen bewährtes Tatbestandsmerkmal, das nicht nur einer engen Auslegung zugänglich sei. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit erhöhte Rechtfertigungsanforderungen. 5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt aber auch an, dass sich Einschränkungen dieses Rechts nach Art. Die Regelung dient dazu, die Selbstbestimmung des Einzelnen über sein Leben und hierdurch das Leben als solches zu schützen (1). 2. können sich als schweizerische Staatsangehörige in persönlicher Hinsicht nicht auf den Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit berufen. 2. sind ferner auch durch die an die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung geknüpfte Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, a) Grundrechtlicher Schutz des Rechts auf assistierte Selbsttötung, c) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Verbotsnorm des § 217 StGB, d) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Strafandrohung, 4. (1) Verfassungsrechtlich legitimes Ziel der Regelung könne nur das Anliegen sein, suizidwillige Personen vor einer übereilten oder gar fremdbestimmten Umsetzung eines Sterbewunsches zu schützen. BTDrucks 18/5373, S. 9), besteht die Gefahr, dass durch Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe und deren Verbreitung der „Anschein einer Normalität“ oder sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung und auf diese Weise geradezu eine Art Erwartungsdruck erzeugt wird, diese Angebote auch wahrzunehmen. Übereinstimmend beanstanden alle Beschwerdeführer eine mangelnde Bestimmtheit der angegriffenen Vorschrift. 1., I. Zum anderen will der Gesetzgeber mit dem Verbot im Interesse des Integritäts- und Autonomieschutzes „autonomiegefährdenden Interessenkonflikten“ entgegenwirken (vgl. Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört daher auch die Möglichkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen. BVerfGE 27, 344 <351>; 34, 238 <245>). Riemer, BRJ 2016, S. 96 <101>, zugleich m.w.N. Aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs vermeide sie eine übermäßige Beeinträchtigung suizidwilliger Personen und sei zugleich in einen umfassenden Aktionsplan eingebettet, der weitere gesetzliche und administrative Maßnahmen zur Stärkung des Rechts auf menschenwürdiges Sterben und zur angemessenen medizinischen und pflegerischen Bedarfsdeckung umfasse. I. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beschwerdeführer zu I. 1 Nr. 2 Abs. EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Die Suizidhilfe durch den Beschwerdeführer sei aber in qualitativer Hinsicht nicht mit Suizidhilfeleistungen von Einzelpersonen gleichzusetzen, weil sie in einem kollektiv verfassten Rahmen erbracht werde. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. aa) Die beschwerdeführenden Vereine sind der Auffassung, die Fortsetzung ihrer Betätigung im Bereich der Suizidhilfe sei seit Inkrafttreten des § 217 StGB über § 30 Abs. § 217 StGB stelle zudem subjektiv keine gesteigerten Anforderungen, sondern lasse bezogen auf die Wiederholung der Suizidhilfe bedingten Vorsatz genügen. (b) In Wahrnehmung dieser Schutzpflicht ist der Gesetzgeber nicht nur berechtigt, konkret drohenden Gefahren für die persönliche Autonomie von Seiten Dritter entgegenzuwirken. 2 Abs. 2. Zwar stehe dem Gesetzgeber bei Gefährdungslagen für das Rechtsgut des Lebens angesichts dessen herausragender Bedeutung eine weite Einschätzungsprärogative zu. Darin hat er zu bescheinigen, freiwillig aus dem Leben scheiden zu wollen, und den Beschwerdeführer von der Haftung für etwaige Risiken der Selbsttötung freizuzeichnen. Grundrechtsverletzung durch die mögliche Bußgeldbewehrung nach § 30 Abs. 6. ist Mitbegründer des Beschwerdeführers zu III. Die Annahme des Gesetzgebers, dass bei einer Einbeziehung geschäftsmäßig handelnder Suizidhelfer Leistungen im Vordergrund stehen, die der Durchführung des Suizids dienen, und deshalb die freie Willensbildung und die Entscheidungsfindung nicht hinreichend sichergestellt sind, ist hiernach plausibel. BTDrucks 18/5373, S. 2, 8, 11, 13, 17). 2346/02, § 74). ; 123, 186 <241>; 150, 1 <89 Rn. Eine Pflicht zur Inanspruchnahme palliativmedizinischer Behandlung besteht nicht. Die Berufsfreiheit von Ärzten und Pflegekräften sei ferner dadurch verletzt, dass § 217 StGB aufgrund seiner mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unvereinbaren Weite auch berufsrechtlich zulässige Behandlungsoptionen einem Strafbarkeitsrisiko unterwerfe. 1 GG. Übergabe und Einnahme finden ausschließlich in der Schweiz statt. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 217 Abs. Das den innersten Bereich individueller Selbstbestimmung berührende Verfügungsrecht über das eigene Leben ist insbesondere nicht auf schwere oder unheilbare Krankheitszustände oder bestimmte Lebens- und Krankheitsphasen beschränkt. 1 in Verbindung mit Art. BVerfGE 90, 145 <172>; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit BVerfGE 30, 292 <316>; 33, 171 <187>). Angehörige oder Freunde, die bereit wären, ihnen assistierend zur Seite zu stehen, wenn sich der Sterbewunsch infolge akuter Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes konkretisieren sollte, haben die Beschwerdeführer nicht. Zwar ist das Leben die vitale Basis der Menschenwürde (vgl. Derjenige, der bei der Umsetzung seines Selbsttötungsentschlusses die geschäftsmäßig angebotene Hilfe eines Dritten in Anspruch nehmen möchte und solche Unterstützung nachfragt, wirkt in die Gesellschaft hinein. Die Person, die das tödlich wirkende Medikament ausgibt, hat der Gesundheitsbehörde eine Kopie des ausgestellten Rezepts zu übermitteln (vgl. Der grundgesetzlich geschützte Gehalt der Menschenwürde dürfe ferner deshalb nicht auf absolute Autonomie des Einzelnen verkürzt werden, weil die Menschenwürde gerade auch Menschen zukomme, die nicht (mehr) zur Selbstbestimmung fähig seien. 2018, Art. 32 m.w.N.). Eine Versagung des grundrechtlichen Schutzes kommt allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können (vgl. Art. Im Einzelfall wird die Berechtigung zum Rückgriff auf den abstrakten Rechtsgüterschutz maßgeblich durch die Bedeutung des zu schützenden Rechtsguts bestimmt (vgl. Die Dritten müssen ihre Bereitschaft zur Suizidhilfe auch rechtlich umsetzen dürfen. Danach ist es in erster Linie Aufgabe der Vertragsstaaten, die von einer Suizidhilfe ausgehenden Risiken und Missbrauchsgefahren zu bewerten (vgl. 4. und dem Beschwerdeführer zu VI. 41 und 63). Im Anwendungsbereich des Unionsrechts ist die Grundrechtsberechtigung auf sie zu erstrecken, wenn ein hinreichender Inlandsbezug besteht, der die Geltung der Grundrechte in gleicher Weise wie für inländische juristische Personen geboten erscheinen lässt (vgl. Es drohe eine „gesellschaftliche Normalisierung“ des assistierten Suizids einzutreten (vgl. Der Gewährleistung des Rechts auf Selbsttötung korrespondiert daher auch ein entsprechend weitreichender grundrechtlicher Schutz des Handelns des Suizidassistenten. Diese Selbstbestimmung umfasse aber kein absolutes Verfügungsrecht über das eigene Leben. 1 Abs. Letztere sind vielmehr nach Maßgabe derjenigen Grundrechte und grundrechtsgleichen Gewährleistungen geschützt, in deren Schutzbereich sie sich bewegen, weil die Gründung einer Vereinigung den Grundrechtsschutz für individuelles Handeln seiner Mitglieder nicht erweitern kann (vgl. Diese massive Beschränkung grundrechtlich geschützter Freiheit diene der Abwehr einer lediglich abstrakten Gefahr, was dem Stellenwert, den die deutsche Rechtsordnung dem individuellen Selbstbestimmungsrecht in seinem Spannungsverhältnis zum Lebensschutz beimesse, nicht hinreichend Rechnung trage. Eine solche könne der vom Gesetzgeber vorgegebene Zweck des Schutzes der Selbstbestimmung und des Lebens nicht liefern. dazu BVerfGE 37, 201 <206>), bestehen nicht, zumal die Norm des § 217 StGB durch die übrigen Verfassungsbeschwerden in zulässiger Weise zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung gestellt ist (siehe dazu Rn. Voraussetzung ist zudem, dass der Betroffene keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Druck ausgesetzt ist (vgl. 2 Abs. Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu III. (γγ) Gleichwohl durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung in Form von sozialen Pressionen ausgehen können. Sie bemessen sich – jedenfalls im Fall des Beschwerdeführers zu II. Das angegriffene Gesetz greife in für den Beschwerdeführer existenzgefährdender Weise in den von Art. Das materielle Unwerturteil über strafrechtswidrige Zwecke verfolgende Vereinigungen folgt aus Art. Seine Umsetzung setzt lediglich die Existenz von Strafgesetzen voraus (vgl. 1. ist am 12. (bb) Ein strafrechtliches Verbot sei im Kontext der Kriterien des Übermaßverbots eine geeignete Gegenreaktion auf diese Gefahrenerhöhung. Februar 2020 darüber entschieden, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe verfassungswidrig ist. Ein legislatives Schutzkonzept hat sich aber an der der Verfassungsordnung des Grundgesetzes zugrundeliegenden Vorstellung vom Menschen als einem geistig-sittlichen Wesen auszurichten, das darauf angelegt ist, sich in Freiheit selbst zu bestimmen und zu entfalten (vgl.
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